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Fragen und Antworten

Informationen zum Familienrecht

Ich habe einige Fragen zusammengestellt, die mir häufig gestellt werden. Meine Antworten sollen nur eine erste Orientierung geben. Dadurch kann eine Beratung nicht ersetzt werden.

Bitte klicken Sie auf die Überschriftblöcke, um die Antworten anzeigen zu lassen.

Ist eine ganz schnelle Scheidung möglich?

Die Eheleute müssen ein Jahr lang "von Tisch und Bett getrennt" leben. Bei getrenntem Wirtschaften ist dies auch in derselben Wohnung möglich, wenn also jede/r für sich wäscht, einkauft, kocht usw. Die Beweisführung ist allerdings sehr schwierig und wird kaum gelingen, falls die andere Seite diese Art des Getrenntlebens bestreitet.

Ist es besser, sich scheiden zu lassen oder soll ich verheiratet bleiben?

Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Insbesondere folgende Personengruppen sollten die Vor- und Nachteile gut gegeneinander abwägen:
  • Ehegatten ohne Einkünfte wegen der kostenlosen Familienversicherung in der Krankenversicherung
  • Ältere wegen ihrer Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente
  • Ehegatten bei Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen der Befristung und Begrenzung dieser Unterhaltsansprüche.

Brauche ich eine eigene anwaltliche Vertretung für das Scheidungsverfahren?

Im Scheidungsverfahren benötigen Sie nur dann eine eigene anwaltliche Vertretung, wenn Sie selbst Anträge stellen wollen.

Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?

Das Familiengericht führt von Amts wegen nur die Scheidung und den Versorgungsausgleich durch - also die hälftige Teilung der Antwartschaften in der Rentenversicherung. Über weitere Angelegenheiten wie z.B. nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag entschieden. Dadurch erhöhen sich die Verfahrenskosten. Deshalb ist zu empfehlen, sich über derartige Angelegenheiten im Vorfeld außergerichtlich zu einigen.

Hafte ich automatisch für die Schulden meines Ehegatten?

Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie nur dann, wenn Sie einen Vertrag wie z.B. einen Kreditvertrag oder einen Mietvertrag mit unterschrieben haben. Ist das nicht der Fall, können Sie nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für nichteheliche Lebensgefährten wie für Eheleute - unabhängig davon, ob Sie getrennt leben oder bereits geschieden sind.

Wer bleibt in unserem Haus oder in unserer Wohnung nach der Trennung?

Sie sollten versuchen, sich darüber untereinander zu einigen. Wenn dies nicht gelingt, kann ein Antrag auf Zuweisung zur alleinigen Nutzung vor dem Familiengericht gestellt werden.

Wer wird Eigentümer/in unseres Hauses oder unserer Eigentumswohnung nach der Trennung?

Viele Eheleute wünschen sich, nach der Trennung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung zu erhalten, damit z.B. die Kinder in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können und später das Haus oder die Wohnung erben. Dabei ist aber zu bedenken, dass dann auf lange Sicht Entscheidungen über dieses Eigentum gemeinsam getroffen werden müssen. Je länger die Trennung zurückliegt, desto schwieriger wird sich dies gestalten. Daher wird meistens empfohlen, das Haus oder die Wohnung doch zu verkaufen. Wenn die finanziellen Möglichkeiten bestehen, kann einer der Ehegatten das Haus oder die Wohnung in alleiniges Eigentum übernehmen. Dabei gibt es vieles zu bedenken wie z.B. die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank, die Anrechnung eines Wohnvorteils oder einer Nutzungsentschädigung und die etwaige Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung.

Diese Liste ist noch nicht vollständig. Ich werde die Fragen und Antworten im Laufe der nächsten Zeit ergänzen.
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